Die ambulante Psychotherapie ist eine Leistung der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung. Versicherte der Gesetzlichen Krankenversicherung haben Anspruch auf psychotherapeutische Behandlung. Nähere Informationen können sie aus dem PTV10 hier entnehmen. Der Anspruch für Versicherte der privaten Krankenversicherung richtet sich nach dem Tarif/Vertrag. Bitte informieren Sie sich bei ihrer Krankenkasse über die Rahmenbedingungen und eventuellen Formulare.
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie (TP) ist eine Form der Psychotherapie, die in Deutschland sozialrechtlich zur Abrechnungsfähigkeit der Krankenkassen anerkannt ist. Sie beruht auf den theoretischen Grundlagen der Psychoanalyse und ihren Weiterentwicklungen. Die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sieht Krankheitssymptome als Folge von aktuellen Konflikten in Beziehungen oder von nicht bewältigten Beziehungs-erfahrungen und Konflikten aus früheren Lebensphasen. Diese Konflikte und Erfahrungen können das spätere Leben bestimmen und psychische Erkrankungen zur Folge haben. Ziel der Behandlung ist es, die zugrundeliegenden unbewussten Motive und Konflikte der aktuellen Symptome zu erkennen und sich mit diesen auseinanderzusetzen. Patientin oder Patient werden in der Psychotherapie dabei unterstützt, durch Einsichten in die Zusammenhänge und Ursachen der aktuellen Symptome Veränderungen im Erleben oder Verhalten zu erreichen. Das Vorgehen bei der Behandlung richtet sich nach dem Alter der Patientin / des Patienten und der Komplexität des Problems. Je jünger die Patienten sind, um so mehr tritt das therapeutische Spiel als “Medium” in Erscheinung und um so wichtiger und intensiver ist die Zusammenarbeit mit den Bezugspersonen (meist Eltern).
Grundsätzlich bedarf die psychotherapeutischen Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum 15. Lebensjahr der Einwilligung aller Sorgeberechtigten. Ab dem vollendeten 15. Lebensjahr können Jugendliche auch ohne die Einwilligung der Sorgeberechtigten therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen. Die Sorgeberechtigten müssen aber über die psychotherapeutische Behandlung informiert werden.
Anmeldung:
Die Kontaktaufnahme und Anmeldung erfolgt meist fernmündlich, kann aber auch schriftlich erfolgen. Zur Vereinfachung des Verfahrens kann dabei das Anmeldeformular unter Wahrung des Datenschutzes vorab an die Praxis gesendet werden oder zum Erstgespräch mitgebracht werden. Die Patientin / der Patient bzw. die Bezugspersonen erhalten fernmündlich oder schriftlich einen Termin und erscheinen maximal 10min vor diesen in der Praxis.
Sprechstunde:
In der Sprechstunde erfährt die Patientin / der Patient bzw. die Bezugspersonen: Wie sind die Probleme / Beschwerden einzuschätzen? Muß eine Behandlung stattfinden oder reichen Selbsthilfe- und Beratungsangebote? Welche Selbsthilfe- und Beratungsangebote gibt es? Besteht eine psychische Erkrankung mit Behandlungsbedarf, wird die Patientin / der Patient bzw. die Bezugspersonen über die Diagnose und die mögliche Behandlung (Psychotherapie, Einzel- oder Gruppenpsychotherapie, unterschiedliche psychotherapeutische Verfahren, weitere Behandlungsmöglichkeiten inklusive Psychopharmaka) informiert. Wenn möglich, erhält der Patient einen Behandlungsplatz bei dem Psychotherapeuten, in dessen Sprechstunde er war. Sonst wird versucht, ihn an einen anderen Psychotherapeuten weiterzuvermitteln. Bei fehlenden freien Behandlungsplätzen wird er auf die Terminservicestellen der Kassenärztlichen Vereinigungen hingewiesen. Die Servicestellen müssen innerhalb von vier Wochen einen freien Behandlungsplatz bei einem Psychotherapeuten finden oder sonst eine ambulante Behandlung in einem Krankenhaus vermitteln.
Probatorik:
Vor Beginn einer klassischen Einzelpsychotherapie finden probatorische Gespräche von mindestens zwei und höchstens vier Stunden statt. In der Probatorik planen Psychotherapeut und Patient gemeinsam die konkrete Behandlung. Der Patient erfährt, wie konkret mit dem jeweiligen psychotherapeutischen Verfahren seine psychischen Beschwerden und ihre Ursachen bearbeitet werden können. Der Psychotherapeut klärt, ob eine ausreichende Therapiemotivation besteht und ein stabiles Arbeitsbündnis mit dem Patienten aufgebaut werden kann. Die Probatorik ist eine sensible Phase, die wesentlich über den Erfolg einer Psychotherapie mitentscheidet.
Akutbehandlung:
Die Akutbehandlung ist gedacht für Patienten, die rasch Hilfe brauchen und ohne diese möglicherweise schwerer erkranken würden oder in ein Krankenhaus eingewiesen werden müssten. Diese kurzfristige Intervention besteht aus bis zu 24 Gesprächseinheiten a 25 Minuten, die sehr rasch nach der Sprechstunde beginnen können. Diese Leistungen müssen auch nicht bei der Krankenkasse beantragt werden.
Richtlinienpsychotherapie:
Je nach Erfordernis stehen für eine Kurzzeittherapie (KZT1: 12 Sitzungen + 3 Sitzungen für Bezugspersonen; KZT 2: 12 Sitzungen + 3 Sitzungen für Bezugspersonen) insgesamt 24 + 6 Sitzungen zu Verfügung. Bei einer Langzeittherapie stehen maximal 150 Sitzungen für Kinder bzw. 180 Sitzungen für Jugendliche/junge Erwachsene zur Verfügung. Sowohl KZT als auch LZT sind von der Krankenkasse vor Behandlungsbeginn genehmigungspflichtig
Rezidivprophylaxe:
Um Rückfälle zu vermeiden ist eine Rezidivprophylaxe bis maximal 2 Jahre nach Therapieende möglich. Auch diese ist vorab von der Krankenkasse genehmigungspflichtig.
Psychotherapie, Kinder, Jugendliche